X-LifeConnect GmbH

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Gefährdungsbeurteilung


Durch das Arbeitsschutzgesetz wurde eine, einheitliche Grundlage für den Arbeitsschutz in Deutschland geschaffen. Die Bundesrepublik hat damit die Vorgaben der EU in nationales Recht umgesetzt.


Das ArbSchG § 5, die BetrSichV § 3 und die GefStoffV § 6 definieren weitreichende Anforderungen des Arbeits-­ und Gesundheitsschutzes für die Bereitstellung und den Betrieb von Arbeitsmitteln. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die von den Arbeitsmitteln und den Arbeitsprozessen, wie beispielsweise dem Umgang mit Arbeits-, Ersatz- und Gefahrstoffen, ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen müssen geplant und durchgeführt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Als Instrument zur Dokumentation sowie zur Ermittlung, Planung und Überwachung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Benutzung des Arbeitsmittels fordert der Gesetzgeber die Durchführung und Fortschreibung einer Gefährdungsbeurteilung. Der zugehörige Prozess wird in der TRBS 1111 definiert.


Der Arbeitgeber muss sich mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung systematisch und umfassend ein Bild von den in seinem Betrieb vorhandenen Gefährdungen machen, seine Arbeitsprozesse kontinuierlich überwachen und die Gefährdungsbeurteilung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend fortschreiben. Eine gesetzeskonforme, aktuelle und strukturierte Vorgehensweise ist nachzuweisen. Der Gesetzgeber fordert dabei einen grundsätzlichen Tätigkeitsbezug.


Die X-LiveConnect GmbH bietet eine Reihe von Leistungen zur Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzaufgaben im Rahmen eines Arbeitsschutzmanagements an. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung einer gesetzeskonformen Gefährdungsbeurteilung sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Fortschreibung einer Gefährdungsbeurteilung.


Die Leistungen im Überblick:


  • Die Gefährdungsbeurteilung wird durch eine befähigte Person gemäß TRBS 1203 durchgeführt und dokumentiert.
  • Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung sowie der TRBS 1111.
  • Die Gefährdungsbeurteilung wird als produktbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Das bedeutet, dass alle bestimmungsgemäßen Tätigkeiten, wie sie in der jeweiligen Dokumentation beschrieben sind, beurteilt werden.
  • Ermittlung und Erfassung von Gefährdungen anhand eines Gefahrenkataloges.
  • Die in der Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitshinweise werden hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüft.
  • Bei Bedarf, Bilddokumentation erkannter Gefahrenstellen während der Gefährdungsbeurteilung.
  • Aufnahme des Ergebnisses der Betrachtung der Wechselwirkungen zu anderen Arbeitsmitteln, mit Arbeitsstoffen sowie mit der Arbeitsumgebung.
  • Einstufung erkannter Gefährdungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen (Schadensschwere) und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit (Bewertung des Risikos nach NOHL).
  • Strukturierte Aufnahme und Beschreibung geeigneter technischer, organisatorischer und personenbezogener Schutzmaßnahmen.
  • Gefahrstoffe werden, soweit es sich um standardmäßige Betriebs- und Verbrauchsstoffe handelt, nach dem „Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beurteilt.
  • Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 1111 wird dokumentiert. Der Bericht wird dem Auftraggeber elektronisch zur Verfügung gestellt.