Durch das Arbeitsschutzgesetz wurde eine, einheitliche Grundlage für den Arbeitsschutz in Deutschland geschaffen. Die Bundesrepublik hat damit die Vorgaben der EU in nationales Recht umgesetzt.
Das ArbSchG § 5, die BetrSichV § 3 und die GefStoffV § 6 definieren weitreichende Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Bereitstellung und den Betrieb von Arbeitsmitteln. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die von den Arbeitsmitteln und den Arbeitsprozessen, wie beispielsweise dem Umgang mit Arbeits-, Ersatz- und Gefahrstoffen, ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen müssen geplant und durchgeführt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Als Instrument zur Dokumentation sowie zur Ermittlung, Planung und Überwachung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Benutzung des Arbeitsmittels fordert der Gesetzgeber die Durchführung und Fortschreibung einer Gefährdungsbeurteilung. Der zugehörige Prozess wird in der TRBS 1111 definiert.
Der Arbeitgeber muss sich mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung systematisch und umfassend ein Bild von den in seinem Betrieb vorhandenen Gefährdungen machen, seine Arbeitsprozesse kontinuierlich überwachen und die Gefährdungsbeurteilung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend fortschreiben. Eine gesetzeskonforme, aktuelle und strukturierte Vorgehensweise ist nachzuweisen. Der Gesetzgeber fordert dabei einen grundsätzlichen Tätigkeitsbezug.
Die X-LiveConnect GmbH bietet eine Reihe von Leistungen zur Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzaufgaben im Rahmen eines Arbeitsschutzmanagements an. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung einer gesetzeskonformen Gefährdungsbeurteilung sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Fortschreibung einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Leistungen im Überblick: